Sobald ein Werkzeug betrieblich genutzt wird, gehört es zum Betriebsvermögen. Ab einem Netto-Kaufpreis von 800 Euro muss es als Anlage aktiviert und planmäßig abgeschrieben werden. Günstigere Geräte können – je nach Wert – sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO) verpflichten Betriebe, ein vollständiges Verzeichnis ihrer Wirtschaftsgüter zu führen. Für einen Handwerksbetrieb heißt das: Es braucht eine Inventarliste, in der alle relevanten Geräte mit Kaufdatum, Kaufpreis und Zustand aufgeführt sind.